Justizverwaltung
General-Rescr. d. d. 12. Apr. 1806. Einzelnummer der Slg. Württ. Generalreskripte. Nro. VII-XIII und XV. Zusammen gebunden.
Stuttgart 1806. S. 29-60 und 83-94. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. - Leicht gebräunt.
* Zusammengefasst die wichtigen Grundlagen der Justizverwaltung im neuen Königreich Württemberg von König Friedrich: Verordnung an die Einwohner der Amts-Orte ("zur Publicirung derselben auf dem Rathause..., auch dieselbe von den Kanzeln verkündigt...", daß Beschwerden über den Dienstweg an die jeweilige Behörde zu gehen haben und erst nach Ablauf von 2 Monaten die "Angelegenheit Uns unmittelbar" vorgetragen werden kann, wiederholte Beschwerden ohne neue Umstände jedoch geahndet werden usw.). Anschließend folgen das Reskript "Zeit-Bestimmung für die Volljährigkeit" ("Gesezliche Vorschrift auch auf Unsere neuesten Königlichen Staaten...daß von nun an keiner Unserer Königlichen Unterthanen vor zurückgelegtem 25sten Jahr seines Alters für majorem gehalten, oder in eine eheliche Verbindung zugelassen werden soll, wofern ihm nicht...eine besondere Dispensation hiezu ertheilt seyn wird"), Reskript "Vorschrift eines Papier-Formats", "Instruktion des Kreis-Hauptmanns" (19 Paragraphen, darunter über "Feuer-Lösch-Anstalten", "Vaganten und anderes Gesindel", "Instruktion für den zweiten Senat des Königl. Ober-Justiz-Collegii" (41 Paragraphen), "Instruktion für das Königl. Ober-Appellations-Tribunal" (55 Paragraphen. Gerichtsvorschriften: Über die Dienstverhältnisse der Gerichte, wie Befugnisse usw. der Kollegiumsmitglieder, dem Präsidium ("hat den ununterbrochenen möglichst schleunigen Betrieb der zu entscheidenden Prozesse...zu sorgen"), der Referenten, dem Direktor, Räte, Sekretäre, Kanzellisten, Gerichts-Pedell und dem Gerichts-Bote ("Beyde sollen des Lesens und Schreibens wohl erfahren seyn") und Advokaten. Desweiteren über die Instanzen, Akten, Rechtsmittel, Verhandlungen ("...bey geschlossenen Thüren"), Prozesskosten etc. und "Instruction für den ersten Senat des Königl. Ober-Justiz Kollegii" (43 Paragraphen).
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