Verfügung in Betreff der Ordnung des Hausirwesens.

Stuttgart den 5. April 1851.
Stuttgart, Druck Hasselbrink 1851. S. 97-126. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Reg.-Blatt No. 9).
* Württemberg: 25 Paragraphen regeln Wandergewerbe und Hausierhandel des "herumziehenden Gewerbes" wie Erlaubnis (keine Personen unter 30 Jahre, besondere Bedingungen für Zigeuner), Dauer, Umfang , Warenarten, Kinderschutz, Patente, Bestrafungen, Zulassung von Ausländer, Gewerbearten, Ausnahmen (genannt sind Produkte der "Sensenfabriken Friedrichsthal und Neuenbürg, die Steingutfabrik Schramberg, die Glashütten, die Fabrikation der Schwarzwälder-Uhren, der Verlag des Amtlichen Kalenders..:"), Aufkäufer, Musterreisende, Schausteller ("für Auge und Ohr...mit musikalischen oder dramatsichen Aufführungen").

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