Königliche Verordnung, die Wahl und die Amtsdauer der Besitzer der israelitischen Kirchenvorsteherämter betreffend.

Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 1. April 1851.
Stuttgart, Druck Hasselbrink 1851. S. 43-47. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Reg.-Blatt No. 6).
* Württemberg: "Die Vornahme der Wahl ist mindestens acht Tage zuvor, mit genauer Bestimmung des Tags der Wahlhandlung durch Anschlag an die Synagogenthüre, sowie durch Einladung an die ortsanwesenden Wahlberechtigten oder deren Familien zu verkündefn" usw. enthaltend 9 Paragraphen. - Judaica. * (Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Religion - Judentum").

10,00 EUR
inkl. 7 % MwSt. zzgl. Versandkosten
In den Warenkorb
Bestellnummer: 143928


Schnellkauf

Bitte geben Sie die Bestellnummer aus unserem Katalog ein.

Willkommen zurück!