Berlin den 2. Mai 1894. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 9663). * Eisenerzbergbau: In diesem Paragraph waren ausgeschlossen das Eisenerz in Neuvorpommern und der Insel Rügen und in den Hohenzollernschen Landen. In dem Herzogtum Schlesien und der Grafschaft Glatz unterlagen diese weiterhin dem Grundstückseigentümer.
Berlin den 8. Juli 1892. 8 Blatt mit sechzehn Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 9547). * In "A. Betreffend die Verhältnisse der Bergleute und der Betriebsbeamten" wurden hier die meisten Aktualisierungen (auf 13 Textseiten) durchgeführt, dabei vor allem über Arbeitsverhältnisse, Bergwerkbesitzer, Arbeitsordnung (Arbeitszeit, Lohnberechnung, Minderjährige, Arbeitsbuch, Dienstverhältnis), sowie "B. Betreffend die Befugnisse der Bergbehörden" und "Strafbestimmungen".
Berlin 1905. 4 Blatt mit acht Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 10632). * Abänderungen erfuhren ausführlich die Berechnung des Lohnes entsprechend beladener Fördergefäße, die Bildung von Arbeiterausschüssen als Vertretung der Bergarbeiter, die Arbeitszeit und Arbeitsbedinungen, Bergausschüsse u. a.
Berlin, den 6. März 1867. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 6572). * Ausführungsverordnung für das preußische Gesetz zum Bergbau in Hessen und Nassau.