Saarbrück, den 19ten September 1818. 2 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 490). * Bevollmächtigte Unterzeichner waren Freiherr von Ramdohr und Ludwig Loffredo Prinz von Cardito.
Berlin, 27. September 1839. 3 Blatt (S. 267-272). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2050). * "Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden..."..."Die Überweisung der Vagabunden geschieht vermittels Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde...In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses...gewiesen werden".
Berlin, 24. Juli 1839. 3 Blatt (S. 239-244). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2041). * "Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden...[...]...Die Überweisung der Vagabunden geschieht vermittels Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde...In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses...gewiesen werden".
Berlin den 9. Dezember 1913. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 11322). * Kühndorf und Utendorf bei Schwarza im Landkreis Schmalkalden-Meiningen, bzw. heute Verwaltungsgemeinschaft Dolmar-Salzbrücke