Berlin den 12ten Februar 1812. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 71). * Aufnahme von Darlehen und Schulden, "Den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten und deren Ehefrauen", Veräußerung von Grundstücken durch den Kommandant des Regiments, "ohne beiseyn des Feldwebels oder Wachtmeisters in Kaufgeschäfte über diese Sachen einlassen" war verboten.
Berlin, den 8ten September 1835. 2 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 1659). * Der Abschoss wurde in zwei Formen erhoben. Zum einen als Erbschaftsgeld, für Erbschaften und Schenkungen, die an Ausländer abgingen. Zum anderen als Abfahrtsgeld oder Abschied, für von Auswanderer ausgeführtes Vermögen (Wikip.)
Berlin, den 25. November 1868. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 7280). * Aus den Paragraphen sind auch Nachrichten für den Militärgeistlichen in Schleswig, sowie die Christ- und Garnisons-Gemeinde in Rendsburg zu entnehmen. - Militär und Kirche: Militärgeistliche (Militärseelsorger, Militärgeistliche) in Preußen.