Königl. Verordnung, betreffend die Freiheit der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten, über ihr Vermögen zu verfügen.

Vom 18ten März 1812.
Berlin den 12ten Februar 1812. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 71).
* Aufnahme von Darlehen und Schulden, "Den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten und deren Ehefrauen", Veräußerung von Grundstücken durch den Kommandant des Regiments, "ohne beiseyn des Feldwebels oder Wachtmeisters in Kaufgeschäfte über diese Sachen einlassen" war verboten.

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