Gesetz, betreffend den ferneren außerordentlichen Geldbedarf der Militair-Verwaltung für die Jahre 1850. und 1851., so wie die Beschaffung der zur Deckung desselben erforderlichen Geldmittel.

Vom 7. Mai 1851.
Charlottenburg, den 7. Mai 1851. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 3387).

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