Berlin, den 20sten Mai 1833. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1425). - Etwas Stockflecken. * "Die verbrecherischen Vorgänge zu Frankfurt am Main haben außer Zweifel gesetzt, daß eine ruhestörende Faktion [sic] auf die Unerfahrenheit der studirenden Jugend verderblich einwirkt... [...] ...In Ansehung der Universitäten zu Erlangen, Heidelberg und Würzburg soll, da die Theilnahme einzelner Studenten derselben an dem frevelhaften Anschlage auf Frankfurt bereits ermittelt ist, das Verbot unbedingt in Kraft treten...".
1810. 2 Blatt mit drei Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 18). - Stockflecken. * Regelungen in 17 Paragraphen, wobei Studierende, wie auch Eltern und Vormünder der Studenten besonders Berücksichtung fanden, als auch "Duelle mit Studenten, insofern dabei weder Tödtung noch Verstümmelung noch bedeutende Verwundung vorgefallen", auch andere Vergehen, sowie Schulden aufgeführt werden. Genannt sind Landesuniversitäten allgemein, wie auch Berlin, Königsberg, Breslau und Frankfurt an der Oder (Viadrina).