Potsdam, den 12ten Mai 1822. 2 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 731). * "...Dekorationen von Orden, Ehrenzeichen und Denkmünzen, nicht anlegen, sondern vielmehr...der vorgesetzten oder strafvollziehenden Behörde überliefert...aufbewahrt...zurückgegeben werden sollen", sofern aber die Führung Bedenken veranlaßt, höheren Orts Anzeige zu machen war.
Potsdam, den 13ten October 1824. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 894). * "...daß ein Soldat nicht ohne Besitz des National-Militairabzeichens in der 1sten Klasse des Soldatenstandes verbleiben und eben so wenig ein, in der 2ten Klasse befindlicher Soldat das National-Militairabzeichen besitzen oder wenn er in das bürgerliche Verhältniß zurücktritt, die Nationalkokarde tragen kann". Unter Punkt 6 und 7 der Verordnung wird über das Tragen des Landwehrkreuz reglementiert, sowie ein Unbefugten Tragen von Orden und Ehrenzeichen mit Strafe bedroht.
Berlin den 7ten Dezember 1816. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 375). * Jetzt auch für Beamte, "welche des Dienstes wegen der fechtenden Armee ins Feld gefolgt sind...mit Eifer und Treue gedient haben...". - * Kriegsdenkmünze.