Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich-Sachsen-Gotha- und Altenburgischen Regierung verabredeten Aufhebung der gegenseitigen Kosten-Vergütung in Kriminal-Untersuchungssachen.

Vom 8ten Mai 1819.
Berlin, den 8ten Mai 1819. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 540).

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(Gesetzslg., No. 771). - Breiter weißer Rand mit Name d. Zt. (H. von Menzer o. Ä.).
* Ablieferungs- und Übergabeorte waren preußischerseits: Gegen das Herzogtum Gotha: Erfurt und Langensalza, Gegen das Herzogtum Altenburg: Naumburg, Zeitz und Eckartsberga, für die Vagabunden im Kreis Schleusingen: Kreisstadt Schleusingen, für die Transportanden im Kreis Ziegenrück: Kreisstadt Ziegenrück. Sachsen-Gothaischerseits dagegen: Für die Stadt Erfurt: Amt Gotha, Nördlicher Teil des Erfurter Regierungsbezirk: Ämter Tonna und Volkenroda, Südlicher Teil dto. Und insbesondere Anteil Grafschaft Hennebrerg: Ämter: Ichtershausen und Schwarzwald [in Thüringen] und für das Herzogtum Sachsen: Städte Altenburg, Ronneburg, Eisenberg und Kamburg.
 
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Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 490).
* Bevollmächtigte Unterzeichner waren Freiherr von Ramdohr und Ludwig Loffredo Prinz von Cardito.
 
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