Baden-Baden, den 22. September 1867. 4 Blatt mit acht Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6849). * Landgemeindeverfassung (Landgemeindeordnung) in 32 Paragraphen über die ländliche Gemeinde (Dorf), den Gutsbezirk, Verfassung, Stimmrecht, Gemeindeversammlung, Gemeindevorsteher und Weiteres. In einem Paragraphen ist genannt, daß für die Kreise Norderdithmarschen und Süderdithmarschen die Fortbildung der Kirchspielverfassung gegeben war.
Berlin, 1867. 3 Blatt mit sechs Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6847). * "I. im Stande der größeren Grundbesitzer: a) der Besitzer der Fürstlich Hessensteinschen Fideikommißgüter, b) vier Vertreter der Schleswig-Holsteinschen Ritterschaft wegen der Klöster zu Itzehoe, Preetz, Uetersen und St. Johannis, c) 15 gewählte Abgeordnete; II. im Stande der Städte: 19 Abgeordnete der auf den Kreistagen im Stande der Städte vertretenen Gemeinden; III. im Stande der Landgemeinden: 19 Abgeordnete der auf den Kreistagen im Stande der Landgemeinden vertretenen Gemeinden; zusammen 58 Mitglieder. Die Abgeordneten im Stande der Städte (§. 3. II.) werden folgendergestalt vertheilt. Es wählen: 1) die Stadt Altona 2 Abgeordnete, 2) die Stadt Flensburg 1 Abgeordneten, 3) die Stadt Kiel 1 Abgeordneten, 4) die Stadt Schleswig 1 Abgeordneten, 5) die Stadt Rensburg 1 Abgeordneten, 6) die Stadt Hadersleben 1 Abgeordneten, 7) die übrigen im Stande der Städte und Flecken aus dem Herzogthum Schleswig ohne Fehmarn und einschließlich der Städte Tönning und Garding zusammen 4 Abgeordnete, 8) die übrige in den Kreisen Pinneberg und Steinburg im Stande der Städte auf den Kreistagen vertretenen Städte und Flecken zusammen 3 Abgeordnete, 9) die übrigen in den Kreisen Rensburg, Kiel, Segeberg, Stormarn, Ploen und Oldenburg im Stande der Städte auf den Kreistagen vertretenen Städte und Flecken zusammen 4 Abgeordnete, 10) die Flecken Heide und Meldorf alternirend 1 Abgeordneten, zusammen 19 Abgeordnete.
Und: Gemeinde-Ordnung für die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in der Provinz Schleswig-Holstein.
Homburg v. d. Höhe, den 16. August 1869. 9 Blatt mit siebzehn Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 7488-7489) * Detailierte Gemeindeordnung für die evangelischen Kirchengemeinden.