Verordnung, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein.

Vom 22. September 1867.
Baden-Baden, den 22. September 1867. 4 Blatt mit acht Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6849).
* Landgemeindeverfassung (Landgemeindeordnung) in 32 Paragraphen über die ländliche Gemeinde (Dorf), den Gutsbezirk, Verfassung, Stimmrecht, Gemeindeversammlung, Gemeindevorsteher und Weiteres. In einem Paragraphen ist genannt, daß für die Kreise Norderdithmarschen und Süderdithmarschen die Fortbildung der Kirchspielverfassung gegeben war.

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