Quellenschutzgesetz.

Vom 14. Mai 1908.
Berlin den 27. Mai 1908. 6 Blatt mit elf Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 10891).
* "Natürliche oder künstlich erschlossene Mineral-und Thermalquellen, deren Erhaltung ihrer Heilwirkung wegen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles" notwendig erschienen, bekamen einen Schutz als gemeinnützige Quellen. Stichworte: Quellgebietschutz, Quelleneigentümer, Gesundheitspflege, Oberbergamt.

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