Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse.

Vom 28. Februar 1843.
Berlin den 4. März 1843. 6 Blatt mit zwölf Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 2328).
* Wasserrecht bzw. Wasserwirtschaft: Vorschriften über die Verwendung des fließenden Wassers zur Verbesserung der Bodenkultur. Privatflüsse sind Quellen, Bäche, Fließe, sowie Seen mit Abflüsse. Die Benutzung des Wassers betraf sowohl Fischerei als auch Mühlen und andere Triebwerke, Trinken und Schöpfen. - Stichworte: Benutzung allgemein, Rechte der Uferbesitzer (§ 13 bis § 55), Genossenschaften.

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