Staat und Unterricht für einen Vormünder und Pfleger.

Nach der Königlich Württembergischen Pupillen-Ordnung und den wegen pflegschaftlichen Sachen ergangenen General-Rescripten. Mit Titelwappen.
Stuttgart, Mäntler o. J. (ca.1820). 16 S. Umschlag d. Zt.
* Darunter "Von der Auferziehung der Pfleglinge", in welchen Capitel die Tüchtigkeit in Kirche und Schule, samt "Confirmations-Actu" und "Nach vollendeten Schul-Jahren...insonderheit die Töchter ...zur Erlernung anständiger weiblichen Geschäften anzuhalten". Wohl die erste Ordnung im neuen Königreich Württemberg, für die Hand der Erzieher von Waisen und Schutzbefohlenen, um das soziale Leben nach der Schulzeit bis zum Erwachsensein während der Ausbildung usw. zu regeln. - Über Vormünder, Verwaltung des Vermögens und Pfleger-Entlohnung und Entlassung aus der Pflegschaft (Vormundschaft).

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