Wildschäden
Meiningen 1848. 3 Blatt mit sechs Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Slg. VO. Hzt. Sa.-M., 13).
* "Wir Bernhard, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen-Meiningen etc". Gedruckt unterzeichnet "Hildburghausen, den 1. Juni 1848". Der Inhaber einer Jagd war für einen angerichteten Schaden haftbar, Raubtiere zu töten war innerhalb des eigenen Gehöfts Jedermann erlaubt. - Stichworte: Jäger, Jagdpächter, Jagdrecht, Jagdbezirk, Herzogtum Sachsen-Meiningen (Thüringen).
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