Berlin, den 26. September 1881. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 8812). * Springe. Gemeinden Hollern, Twielenfleth, Grünendeich, Steinkirchen, Guderhandvietel im Bezirk Jorl und die Gemeinden des Amtsgerichts Ahlden (ohne Rethem und Burg-Hudemühlen)..
Sanssouci, den 23. Oktober 1846. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4° (Gesetzslg., Nr. 2769). * Zum Bau und Unterhalt einer Straße über Sprockhövel in der Grafschaft Mark als "Kunststraße".
Berlin, 11. Juni 1829. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1207). * Regelt die Spurbreite mit "neuen Achsen an allen zwei- und vierrädrigen Wagen, Karrn und sonstigen Fuhrwerken" in genannten Zollmaßen ab Mitte der Felge gemessen. Die Verordnung diente gleichzeitig für Stellmacher (daher Wagner) und Schirrmacher als Vorschrift. Als Übergangsfrist war eine genannte Zeit bestimmt, nach welcher der Gebrauch andersspuriger Fahrzeuge strafbar war. Sowohl Fuhrleute, Frachtführer als auch Reisende waren in Regress. Ausgenommen waren Militärfahrzeugen, Kutsch- und Luxuswagen, sowie ausländische Fahrzeuge. - Im ehemaligen Königreich Westfalen.