Verordnung wegen erneuerten Verbots des Spielens in auswärtigen Lotterien, des Kollektirens für dieselben, und der Privatausspielungen.

Vom 7ten Dezember 1816.
Berlin, den 7ten Dezember 1816. 2 Blatt mit zwei gegenüberliegenden Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 387).
* Lotterien, Glücksbuden und öffentliche Ausspielungen waren genehmigungspflichtig. Genannt sind desweiteren die Berliner und Königlich Hannoversche Lotterien.

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