Verordnung, betreffend die Regelung der Verhältnisse in Folge der Einverleibung des bisherigen Stadtkreises Frankfurt a. M. in den Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden und der Vereinigung dieser beiden Verbände zu einem Landarmenverbande.

Vom 10. März 1886.
Berlin 1886. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 9110).
* "Bis zur Verwaltungsreform 1885/86, die zur Eingliederung Frankfurts und seiner Landgemeinden in den Regierungsbezirk Wiesbaden führte, bestand zusätzlich noch der Kommunalständische Verband Frankfurt. Die Reform fasste die Kreise der Regierungsbezirke je zu einem höheren Kommunalverband zusammen, Bezirksverband Kassel bzw. Wiesbaden genannt, die die Aufgaben erfüllten, die sonst ein Provinzialverband übernahm" (Wikip.).

10,00 EUR
inkl. 7 % MwSt. zzgl. Versandkosten
In den Warenkorb
Bestellnummer: 157810