Gesetz, die Tilgung der freiwilligen Anleihe vom Jahre 1848. und der Staats-Anleihe vom Jahre 1850., sowie die Ueberweisung der letzteren an die Hauptverwaltung der Staatsschulden betreffend.

Vom 7. Mai 1851.
Berlin den 22. Mai 1851. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 3386).
* Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, später Reichsschuldenverwaltung.

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