Gesetz, die Tilgung der freiwilligen Anleihe vom Jahre 1848. und der Staats-Anleihe vom Jahre 1850., sowie die Ueberweisung der letzteren an die Hauptverwaltung der Staatsschulden betreffend.
Vom 7. Mai 1851.
Berlin den 22. Mai 1851. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 3386). * Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, später Reichsschuldenverwaltung.