Gesetz, betreffend die Verlängerung der im §. 7 des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen über die Aussonderung des steuerartigen Theils aus den sogenannten stehenden Gefällen in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 25. Mai 1885 festgesetzten Frist.