Gesetz, betreffend die Auflösung des Oberschlesischen Eisenbahn-Garantiefonds unter Uebernahme der auf demselben haftenden Garantiepflicht auf die allgemeinen Staatsfonds, desgleichen die Deckung der im Jahre 1869. erforderlichen Ausgaben zur weiteren Vervollständigung und besseren Ausrüstung der Staatsbahnen.