Gesetz, betreffend 1) die Pensionserhöhung für die im Kriege invalide gewordenen, sowie für die überhaupt durch den aktiven Militairdienst verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militair-Beamten; 2) die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges.