Gesetz, betreffend 1) die Pensionserhöhung für die im Kriege invalide gewordenen, sowie für die überhaupt durch den aktiven Militairdienst verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militair-Beamten; 2) die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges.
Vom 16. Oktober 1866.
Berlin den 3. November 1866. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6441).