Genehmigungs-Urkunde des in dem Protokolle der Zentral-Rheinschifffahrts-Kommission vom 17. Juli 1838 enthaltenen zehnten Supplementar-Artikel zu der Rheinschifffahrts-Akte vom 31 .März 1831.

Und: Genehmigungs-Urkunde der in dem Protokolle der Zentral-Rheinschifffahrts-Kommission vom 27. Juli 1839 enthaltenen Supplementar-Artikel XI. XII. und XIII. zur Rheinschifffahrts-Akte vom 31. März 1831. D. d. den 6. September 1838. Und: D. d. den 25. Oktober 1840.
Berlin, den 14. Juni 1841. 3 Blatt mit fünf Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2161-2162).
* Für die "Aichung der Schiffe" von Dezimeter zu Dezimeter die Errechnung des Schiffsraum für die Ladungs-Einsenkung ("stereometrische Vermessung"), auch die Eichung für die Nebenflüsse galt gleichermaßen. Waren auf dem Verdeck zu lagern, war verboten. - Stichworte: Binnenschiffahrt, Rheinhafen, Rhein-Zollamt. Überladung.

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