Erklärung vom 31sten März 1819. betreffend das mit Sachsen-Weimar-Eisenach getroffene Abkommen: daß in Untersuchungs-Sachsen bei Unvermögenheit des Inkulpaten nur die baaren Auslagen erstattet werden sollen.

Berlin, den 31sten März 1819. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 528).
* Inkulpat ein Angeschuldigter oder Beschuldigter.

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