Erklärung vom 31sten März 1819. betreffend das mit Sachsen-Weimar-Eisenach getroffene Abkommen: daß in Untersuchungs-Sachsen bei Unvermögenheit des Inkulpaten nur die baaren Auslagen erstattet werden sollen.
Berlin, den 31sten März 1819. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 528). * Inkulpat ein Angeschuldigter oder Beschuldigter.