Bekanntmachung, wodurch sämmtliche Königl. Kassen angewiesen und authorisirt werden, in allen Zahlungen neben der Landesmünze auch die Piaster und das Konventionsgeld anzunehmen.

Vom 17ten Juli 1813.
Berlin, den 17ten Juli 1813. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 186).
* Piaster war eine Währung (Zahlungsmittel) im Osmanischen Reich und daher vor allem in den Grenzländern vorkommend. - Krain, Slowenien, Kroatien, Küstenlande, Kaisertum Österreich usw.

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