Allerhöchster Erlaß vom 25. August 1848., nebst Tarif zur Erhebung des Hafen- und Brücken-Aufzugsgeldes in Stettin, vom demselben Tage.

Sanssouci, den 25. August 1848.
Berlin 1848. 3 Blatt mit fünf Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 3030).
* Hafengeld für Schiffe, Kähne usw. und deren Waren. Lootsen, Hafendiener usw. sind genannt. Das "Brückenöffnungsgeld" für die Zugbrücke über die Oder mit ihren Klappen und der Baumbrücke, zwischen Güstow und Pommerensdorf bis Grabow um den Danzig und die Parnitz.

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