Allerhöchste Verordnung vom 10ten Januar 1824., wegen Bestrafung des bei Lohnfuhren unternommenen Pferde-Wechsels und resp. Einer vom 1sten März d. J. ab einzuführenden Abgabe auf Personenfuhren der Mietskutscher über 2 Meilen hinaus.

Berlin 1824. 1 Blatt. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 844).
* Für Mietkutscher und Lohnfuhrleute auf der Poststraße, die Sicherstellung der gesetzlichen Vorrechte der Post-Anstalten betreffend. Personenfuhren über Stationsorte, ohne Postanstalten u. a. - Postkutschen.

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