Allerhöchste Kabinetsorder vom 26. September 1846., den in den Preußischen Strafgesetzen gemachten Unterschied bei Verbrechen und Vergehen gegen das diesseitige oder fremdherrliche Münzregal betreffend.

Breslau, den 26. September 1846.
Berlin den 30. November 1846. 3 Blatt mit fünf Seiten Text. 4° Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 2770).

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