Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten Oktober 1823., daß den bannberechtigten Mühlenbesitzern wegen Aufhebung des Getränkezwangs von Seiten des Staats eine Entschädigung nicht geleistet werden soll.

Berlin, 24. Oktober 1823. 1 Blatt. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 829).
* "...weil der Gewinn, den der Müller durch den Getränkezwang mittelst der größern Konsumtion der Brauereien und Brennereien bezog, nur zufällig war und das Bannrecht des Getränkezwanges mit dem ihm überwiesenen Bannrechte des Mahlzwanges in keiner innern Verbindung stand...". - Müllerei, Mühlen, Erbpachtmüller. * (Ein Titel aus unserem Online-Angebot "Wirtschaft - Handwerk"). * Reihe:

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