Allerhöchste Kabinetsorder vom 22sten Juni 1823., daß die neue Scheidemünze allgemein in Gebrauch kommen und die fremden Silber- und Kupfer-Scheidemünzen nicht blos außer Kurs gesetzt, sondern auch ihre Einbringung verboten seyn soll.

Berlin, 22. Juni 1823. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 809).
* "...Zweck, diese neue Scheidemünze zur allgemeinen allein gültigen Landesmünze zu erheben...". Desweiteren über die verbotene Einfuhr fremder Kupfermünzen. * (Ein Titel aus unserem Online-Angebot "Kunst - Numismatik"). * Reihe:

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