Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. September 1837., wodurch der Werth des Franks bei Geldstrafen, Kosten oder Gebühren, im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln, auf acht Silbergroschen bestimmt wird.

Berlin, den 13. September 1837. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1824).
* Zur Regelung der Währung im Rheinland: Wert des Franc.

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