Verordnung, betreffend das Münzwesen in den neu erworbenen Landestheilen.

Vom 24. August 1867.
Schloß Babelsberg, den 24. August 1867. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6798).
* Hessen usw.

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