Den Ankauf von Waffen betreffend.

Karlsruhe, den 25. Juli 1849.
[Offenburg, Druck Otteni] 1849. S. 33-35 (2 Blatt). Gr.-8° (24,5 cm). Rückenstreifenheftung. (Verordnungsbl. für den Mittelrheinkr., 12). - Komplette Einzelnummer. - Leicht gebräunt bzw. stockfl.
* Verordnet wurde in vier Paragraphen "für die Dauer des Kriegszustandes" ein Verbot des An- und Verkaufs von Waffen und weiteren genannten pyrotechnischen Teilen, mit Nennung der Ausnamen, des Transports und der kriegsrechtlichen Behandlung. In einem anschließenden Veröffentlichung geht es nochmals um den Transport mit Begleitschein, ein "Armee-Befehl" aus dem "Hauptquarier [Schloß] Favorite, den 20. Juli 1849" verkündet "die allgemeine Entwaffnung in allen Orten des Großherzogtums Baden, mit alleiniger Ausnahme der Bürgerwehr von Karlsruhe". - Reihe:

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