Die Dienstwohnungen betreffend.

Verordnung. Karlsruhe, den 5. März 1884. Verordnungsbl. für die Großherzoglich Bad. Verwaltung des Wasser- & Straßenbau-Verwaltung.
Karlsruhe, Gutsch 1884. S. 7-13 (komplett).. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. - Letztes Blatt nur als Fotokopie.
* Zuweisung und Benützung einer Dienstwohnung im Großherzogtum Baden. Es gab die Pflicht solche zu benutzen, in der Anstellungsurkunde zugesichert wurde, aber auch Staatsdiener, welche keinen Anspruch hatten. Desweiteren über der Instandhaltung, Verwendung, Rückgabe u. a.

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