Verfügung, betreffend die Controle des Verkehrs mit Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz und die Uebergangssteuer von Branntwein, Bier und Malz.

Ausgegeben Stuttgart Montag den 29. November 1852.
Stuttgart, Druck Hasselbrink 1852. S. 385-422. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Reg.-Blatt No. 29). - Ecke rechts unten mit Wasserrand.
* Branntweinsteuer: Wirte, Kontrolle an der Verladestätte, Fässer-Eichung, Frachtbriefe, Getränkefuhren, Ein- und Ausfuhr, Transit. - Schnaps (Spirituosen wie Obstler), Weine usw. im Königreich Württemberg.

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