Verordnung der Landesregierung, die zwischen der Königlich Sächsischen Landesregierung und dem Fürstlich Schwarzburgischen Geheimen Concilium zu Sondershausen, getroffene Uibereinkunft wegen der wechselseitigen Uibernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen betreffend, vom 11ten April 1822.

Von Gottes Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen etc.
Dresden 1822. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 15, 26).
* Zur Vereinfachung zwischen den beiden Staaten wurde per "Erklärung" der Inhalt des Vertragstextes mit Sachsen-Weimar als auch für Schwarzburg-Sondershausen gültig angenommen. Unterzeichner: Freiherr von Werthern (Minister) und Friedrich Moßdorf (Schreiber).

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