Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Anwendung des unterm 1sten April 1824. erlassenen Mandats über die Beweisfrist in devolvirten Rechtsfragen und über Compromisse auf Verlängerung der Nothfristen, oder auf Sistirung des Prozesses während derselben, in der Oberlausitz betreffend,

Dresden, am 1sten Mai 1824.
Dresden 1824. 1 Blatt. Gr.-8°. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 7).
* Oberamtsregierung zu Bautzen zu Beweisfrist, gedruckt unterzeichnet von "Herrmann" und dem Sekretär Ernst Friedrich Hartz.

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