Verordnung der Landesregierung, die zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Gothaischen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, abgeschlossene Uibereinkunft betreffend, vom 3ten Januar 1822.

Von Gottes Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen etc.
Dresden 1822. S. 9-16 (komplett). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 2).
* Mandat, daß "kein Vagabund oder Verbrecher in das Gebiet des andern..." ausgewiesen wird, wenn er kein Staatsangehöriger ist. Regelungen hierzu, "wenn ein Landstreicher ergriffen wird...", Einzelheiten zu Verheiratete, Heimatlose, Familien, Nichterwerb von Wohnsitzrecht, unzuverlässige Angaben, Transport in einen rückwärts liegenden Staat, Polizei, Laufpaß in ihr Vaterland, Ausweisung, Verpflegung u. a. - Unterzeichner: Freiherr von Werthern (Minister) und Friedrich Moßdorf (Schreiber). Die "Verabredung" in 15 Paragraphen fand zuvor in "Dresden, am 17ten December 1821" statt (Unterzeichner: Minister Graf von Einsiedel). - Sachsen-Gotha.

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