Verordnung der Landesregierung, die mit der Großherzoglich Sächsischen Landesregierung in Weimar, wegen gegenseitiger Gestellung der Forst- und Jagd-Verbrecher, getroffene Uibereinkunft betreffend; vom 11ten Mai 1829.

Von Gottes Gnaden, Anton, König von Sachsen...
Dresden, ohne Druckvermerk, 11. Juni 1829. 2 Blatt. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 13).
* "Wegen Gestellung der Forst- und Jagd-Verbrecher" eine nachstehend abgedruckte Erklärung in 8 Paragraphen zur Übereinkunft mit der Regierung von Sachsen-Weimar. Nennt Details der Holzentwendung, Holzdeuben, Bestrafung u. a.

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