Verordnung der Landesregierung, die mit der Fürstlich Reussischen der jüngeren Linie Regierung, wegen gegenseitiger Gestellung der Forstverbrecher ad forum delicti commissi, getroffene Vereinbarung betreffend,

vom 17ten Januar 1824. Von Gottes Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen etc. Gegeben zu Dresden, am 17ten Januar 1824.
Dresden 1824. 6 S. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 1).
* Zwischen Sachsen und Reuss j. L. "gemeinschaftlichen Landesregierung in Gera". Mit 8 Paragraphen, wie mit den "Jagd- und Forstverbrecher" zu verfahren ist. - Unterzeichner: Freiherr von Werthern (als Minister) und Heinrich August Morgenstern (als Sekretär).

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