Decret an den Geheimen Rath, die Interpretation der, im §. 30. des, über die Gewinnung der Stein-, Braun- und Erdkohlen und des Torfs, unterm 10ten September 1822 ergangenen Mandats, wegen des von den Grundbesitzern, zu Führung der Abzugsgräben, zu Anlegung der zur Abfuhre und sonst nöthigen Wege herzugebenden Landes, getroffenen Bestimmung betreffend;

Dresden, am 14ten November 1825.
Ohne Druckvermerk 1825. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 17).
* Gewinnung von Bodenschätze im Königreich Sachsen, daß wie "beim eigentlichen Begbau" die Grundbesitzer das Land zu Führung der Abzugsgräben gegen Entschädigung herzugeben hatten.

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