Verordnung zur Ausführung des Artikels 23. des Gesetzes über die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.

Vom 1. März 1858.
Berlin den 13. April 1858. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 4857).
* Von da ab konnte die Kultur eines Gemeindegrundstücks von jedem Gemeindemitglied sowie der Gemeindebehörde beantragt werden.

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