Verordnung zur Ausführung der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.

Vom 26. November 1849.
Berlin den 3. Dezember 1849. 6 Blatt mit zwölf Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 3192). - Leicht stockfl.
* Wahlrecht usw. in Preußen, die Handlung selbst, Wahlliste, Wahlkommissar, Wahlmänner usw. "Die Wahlkreise...werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt...". Aufgelistet werden im Paraggraph 24 auch die dem Bündnis zur Wahl des deutschen Parlaments für 31. Januar 1850 beigetretenen Großherzogtum Baden, Kurfürstentum Hessen, Großherzogtum Hessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Herzogtum Nassau, Braunschweig, Sachsen-Coburg-Gotha, Meiningen, Altenburg, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburg, Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Freie Stadt Lübeck, Bremen, Hamburg. Als Anhang des "Verzeichniß der in jeder Provinz zu wählenden Anzahl von Abgeordneten zum Volkshause" mit Zahlen für Preußen, Posen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen und der Rheinprovinz.

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