Verordnung, wodurch das Führen fremder oder erdichteter Namen verboten wird.

Vom 30sten Oktober 1816.
Berlin, den 30sten October 1816. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 378).
* Fremde oder erdichtete Namen (Künstlernamen) waren verboten, Gründe und Strafmaß sind aufgeführt.

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