Verordnung wegen eines allgemeinen Aufrufs der im §. 20. der Verordnung vom 31. März 1834., wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem Herzogthum Westphalen, dem Fürstenthum Siegen, den Aemtern Burbach und Neuenkirchen und den Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg bezeichneten Realberechtigten.